Kirchhellen - Gerade für berufstätige Eltern wird das Thema Kinderbetreuung immer wichtiger. Eine Gesetzesänderung lässt nun deutlich mehr Eltern von einem Steuerbonus profitieren: Bisher mussten beide Elternteile berufstätig sein, um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist nun zwar nur noch ein Abzug als Sonderausgabe möglich, allerdings müssen nicht mehr beide Eltern einem Beruf nachgehen.
Nach der Neufassung des Gesetzes können zwei Drittel der Aufwendungen – höchstens 4.000 Euro je Kind – für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Nach der Neuregelung sind somit Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Ebenfalls wird nicht mehr unterschieden, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind. Deshalb können Betreuungskosten für Kinder laut Einkommensteuergesetz nun ab Geburt des Kindes berücksichtigt werden.
Steuerlich wirksam sind Kinderbetreuungskosten bis zu einer jährlichen Höhe von 6.000 Euro, wovon zwei Drittel und damit höchstens 4.000 Euro abziehbar sind. Dieser Jahresbetrag ist bei nicht ganzjähriger Betreuung oder bei unterjährigem Überschreiten der Altersgrenze nicht zu zwölfteln. Da der Jahresbetrag pro Kind gilt, steht er beiden Eltern insgesamt nur einmal zu.
Zu den begünstigten Dienstleistungen zählen beispielsweise die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen. Auch die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben, nachmittägliche Betreuung durch schulische oder ähnliche Einrichtungen sowie die Betreuung durch einen Babysitter oder eine Tagesmutter gehören dazu.
Nicht begünstigte Dienstleistungen sind unter anderem Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht, Computerkurse), Aufwendungen für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaften in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Aufwendungen, die für die Verpflegung des Kindes verwendet werden.
Enthält das Entgelt sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Dienstleistungen, so ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen.
Betreut eine selbstständig tätige Person oder eine Einrichtung, müssen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung auch der Umfang und die Art der erbrachten Leistungen angegeben werden. Neben der reinen Kinderbetreuung sind auch andere Leistungen wie zum Beispiel Verpflegung, Bastelmaterial, Musik, Sprach-, Sport- oder Nachhilfeunterricht anzugeben, da diese Komponenten nicht abziehbar sind. Zusätzlich zum Ausstellungsdatum der Rechnung muss auch der Zeitraum oder die Zeiten der erbrachten Leistungen oder der Vereinnahmung des Entgelts aus der Rechnung hervorgehen. Einer Steuernummer und fortlaufender Rechnungsnummer bedarf es nicht. Gebührenbescheide eines öffentlichen oder privaten Trägers sind in der Regel ausreichend. Wird die Betreuungsleistung durch eine nichtselbstständige, also angestellte Person im Haushalt der Eltern aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsvertrages oder eines Minijobs ausgeführt, gilt statt einer Rechnung der schriftliche Arbeitsvertrag als Nachweis. jh
Für eventuelle weitere Rückfragen zu diesem oder auch zu anderen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Themen stehen Ihnen die Partner und Mitarbeiter der Kanzlei Woltsche, Brieskorn + Partner GbR in Dorsten oder Kirchhellen gerne zur Verfügung.